Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- BGH, 18.04.2023 – EnVZ 30/20Interne Rechnungslegung bei einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
- BGH, 13.07.2026 – EnVZ 50/23
- BGH, 13.07.2026 – EnVR 20/23
- BGH, 13.07.2026 – EnVR 36/23
- BGH, 13.07.2026 – EnVZ 41/23
- BGH, 14.01.2025 – EnVZ 6/23(Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG)
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2025 – EnVZ 55/22Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle
- BGH, 14.01.2025 – EnVZ 19/23
- BGH, 14.01.2025 – EnVZ 25/23
41 Entscheidungen zu § 87 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/87#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/87#abs-2 (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/87#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/87#abs-4 (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/87#abs-5 (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.